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   RG, 11.12.1934 - II 148/34   

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https://dejure.org/1934,346
RG, 11.12.1934 - II 148/34 (https://dejure.org/1934,346)
RG, Entscheidung vom 11.12.1934 - II 148/34 (https://dejure.org/1934,346)
RG, Entscheidung vom 11. Dezember 1934 - II 148/34 (https://dejure.org/1934,346)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Muß, wenn mehrere Gesellschafter aus demselben Grunde aus einer offenen Handelsgesellschaft ausgeschlossen werden sollen, die Ausschließungsklage auch gegen den von ihnen gerichtet werden, der den Ausschließungsgrund für seine Person anerkennt und sich durch Vertrag ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 146, 169
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.11.1951 - II ZR 109/51

    Ausschluß aus einer offenen Handelsgesellschaft

    Nur bei einer solchen Prüfung kann die weitere notwendig zu stellende Frage beantwortet werden, ob auch weniger einschneidende Massnahmen wie etwa der Ausschluss des anderen Gesellschafters von der Geschäftsführung oder eine Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder eine stille Gesellschaft in ausreichender Form die aus dem Verhalten des anderen Gesellschafters drohenden Nachteile bannen können (RGZ 146, 169 [180/81]; RG ZAkDR 1938, 638; HRR 1941, 777).
  • BGH, 18.10.1976 - II ZR 98/75

    Verbindung von Zustimmungs- und Ausschließungsklage

    Für die Ausschließungsklage nach § 140 HGB gilt jedenfalls insoweit nichts anderes, als ein nicht am Prozeß beteiligter Gesellschafter sich vorweg für den Fall eines Erfolges der Klage seinerseits verbindlich zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet hat (RGZ 146, 169).
  • BGH, 13.01.1958 - II ZR 136/56

    Rechtsmittel

    Von diesem Grundsatz hat jedoch aus prozeßökonomisch verständigen Gründen schon das Reichsgericht Ausnahmen zugelassen (allerdings für den Anwendungsbereich des § 140 HGB, für den jedoch insoweit die gleichen Grundsätze gelten) und dargelegt, daß es einer Beteiligung aller Gesellschafter dann nicht bedürfe, wenn die am Prozeß nicht beteiligten Gesellschafter mit dem mit der Gestaltungsklage verfolgten Ziel einverstanden sind und dieses mit verpflichtender Wirkung zum Ausdruck gebracht haben (RGZ 146, 169).
  • BGH, 09.07.1952 - II ZR 145/51

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist seit der Entscheidung in RGZ 24, 136 immer wieder hervorgehoben worden (vgl. RGZ 146, 169 [180]; DR 1941, 777), dass die Ausschliessung eines Gesellschafters diesen deshalb besonders hart treffe, weil er dadurch an Stelle seiner Beteiligung an einem gewinnbringenden Unternehmen nur einen Abfindungsanspruch in Geld erhält und Überdies seinen bisherigen Arbeits- und Tätigkeitsbereich in dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft verliert, und dass gerade aus diesem Grund die hervorgehobene Zurückhaltung bei der Anwendung des § 140 HGB geboten sei.
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